Statuten

Gesellschaft Vorarlberger Militärmuseum

 

Ziel und Zweck aus den Satzungen:

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Gesellschaft Vorarlberger Militärmuseum", hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

 

§ 2 Zweck des Vereins
  • Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Errichtung und Erhaltung einer militärgeschichtlichen Sammlung durch Übernahme und Ausstellung von Traditionsgegenständen (Fahnen, Uniformen, Orden und Ehrenzeichen, Bilder, Dokumente, Bücher usw.), welche ihm selbst gehören oder als Leihgaben überlassen werden.
  • Die Errichtung der Sammlung ist im Sinne der einschlägigen Erlässe des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch als Traditionsstätte - der in Vorarlberg stationierten Bundesheereinrichtungen - und zur Pflege der Militärgeschichte Vorarlbergs erfolgt.
  • Die Sammlung dient vor allem der Erforschung und Pflege der österreichischen Militärgeschichte unter besonderer Berücksichtigung des Bundeslandes Vorarlberg und der Bodenseeregion.
  • Der Verein ist unpolitisch.
§ 3 Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
1. Ideelle Mittel sind:
  1. Vorträge,
  2. Führungen,
  3. Ausstellungen,
  4. Veröffentlichungen und dergleichen.
2. Materielle Mittel sind:
  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Leistungen fördernder Mitglieder,
  3. Verkauf von Publikationen,
  4. Erträgnisse aus Veranstaltungen,
  5. Geschenke, Vermächtnisse, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
  • ordentliche,
  • außerordentliche (Förderer),
  • korrespendierende (besonders fachliche) und
  • Ehrenmitglieder
  1. Ordentliche Mitlglieder können nur physische Personen sein, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Sie besitzen das Stimmrecht, sowie das aktive- und passive Wahlrecht.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche den Zweck des Vereines fördern, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht teilnehmen. Sie besitzen weder das Stimmrecht noch das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Korrespondierende Mitlglieder sind solche physischen Personen oder Organisationen, die eine besondere fachliche Eignung nachweisen. Über deren Aufnahme entscheidet das Präsidium. Sie sind außererordentlichen Mitgliedern gleichzuhalten.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden über Antrag des Präsidiums von der Generalversammlung ernannt. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitlgieder, sind aber von der Verpflichtung zur Leistung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
  5. Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeansuchen kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitlgliedschaft besteht, wenn das Präsidium die Aufnahme schriftlich bestätigt hat.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod oder Wegfall der Rechtspersönlichkeit,
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluß
  • Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins kostenlos zu benützen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Statuten zu befolgen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
  1. die Generalversammlung,
  2. das Präsidium (Vereinsvorstand)
  3. die Revisoren
  4. das Schiedsgericht
§ 6 Das Präsidium
Das Präsidium (Vereinsvorstand) ist das ausführende Organ des Vereins, es wird von der Generalversammlung auf jeweils fünf Jahre Amtsdauer gewählt und verbleibt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Es besteht aus:
  1. Präsident,
  2. Vizepräsident,
  3. Sekretär,
  4. Schatzmeister,
  5. Sachbearbeiter EDV,
  6. mindestens einem Sachwalter, mindestens drei Beiräten.
Der jeweilige Militärkommandant ist kraft seiner Funktion in das Präsidium kooptiert